Hinweise:

  1. Verengung durch Definition des Migrationshintergrundes

Nicht alle Personen, die seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewandert sind, und ihre Nachkommen fallen in die beim Zensus verwendete Definition des Migrationshintergrundes. Kriterien sind Zuwanderung seit 1955 (eigene Zuwanderung oder die eines Elternteils) und das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit [„Als Personen mit Migrationshintergrund werden alle zugewanderten und nicht zugewanderten Ausländer/-innen sowie alle nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Deutschen und alle Deutschen mit zumindest einem nach 1955 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Elternteil definiert. Ausländer/-innen sind Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.“] Nicht erfasst sind damit auch Kinder von nicht selbst zugewanderten Ausländern und Eingebürgerten sowie ihre Nachkommen, sofern sie deutsche Staatsangehörige sind.

  1. Fehlen von Migrantenzahlen für „sensible Sonderbereiche“

Für sogenannte „sensible Sonderbereiche“ [dazu zählen Krankenhäuser, Behinderten(wohn-)heime, (Not-)Unterkünfte Wohnungsloser, Justizvollzugsanstalten und Flüchtlingsunterkünfte sowie teilweise Mutter-Kind-Heime und Kinder- und Jugendheime] liegen keine Ergebnisse zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund vor.

  1. Zuordnung deutscher Staatsangehöriger mit Eltern unterschiedlicher Herkunft

Deutsche Staatsangehörige, deren Eltern aus verschiedenen Ländern zugewandert sind, ordnet der Zensus dem Herkunftsland der Mutter zu. Deutsche Staatsangehörige mit einseitigem Migrationshintergrund (nur ein Elternteil ist zugewandert) gelten als Migranten und werden unter dem Herkunftsland des zugewanderten Elternteils geführt.

 

Zur Zensusdatenbank: https://ergebnisse.zensus2011.de/